Was wird unterstützt?

Die Jakob und Emma Windler-Stiftung fördert mit der Vergabe von Projektbeiträgen das professionelle zeitgenössische Kunst- und Kulturschaffen aus allen Sparten der Bildenden Kunst, wie z.B. Architektur, Fotografie, Literatur, Musik, Theater und Tanz sowie interdisziplinär angelegte Vorhaben.

Wie wird unterstützt?

Es können kulturelle Vereine, Institutionen und Organisationen im Kanton Schaffhausen unterstützt werden. Zuwendungen an Projekte erfolgen, sofern die Zuwendung direkt, unmittelbar und ausschliesslich gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Auswirkungen im Kanton Schaffhausen, insbesondere in Stein am Rhein hat.

Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und den vorhandenen Stiftungsmitteln.

Bei Projekten muss die Dauer zeitlich begrenzt sein. Bei mehrjährigen Projekten ist vor Beschlussfassung über eine weitere Finanzierung ein Evaluationsbericht vorzulegen. Bei grösseren Projekten können Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Die Jakob und Emma Windler-Stiftung vergibt keine Werkbeiträge.

Gesuch

Um ein Gesuch bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Ausgefülltes Gesuchsformular
  • Persönlicher Begleitbrief
  • Ausführliche Projektbeschreibung mit Umsetzungskonzept,
    welche folgende Informationen enthält:
    - Ausführliche Projektbeschreibung, evtl. Abbildungen, Skizzen, Darstellungen
    - Detaillierte Budget- und Finanzierungsplanung
    - Umsetzung und Zeitplanung
    - Öffentlichkeits- und Vermittlungsarbeit
    - Darlegung des Bezugs zum Kanton Schaffhausen bzw. Stein am Rhein
    - Perspektiven über das Projekt hinaus
    - Biografie der Beteiligten (Foto nach eigenem Ermessen)
    - Persönliche Unterlagen wie Rezensionen oder Gutachten
    - Portfolio und Dokumentation früherer Arbeiten in digitaler Form

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen digital an Bitte Javascript aktivieren!

Gesuche können nur elektronisch per Mail eingereicht werden.

Auf eine allfällige Unterstützung der Jakob und Emma Windler-Stiftung ist hinzuweisen.

Es gelten die Richtlinien Zuwendungen vom 19. April 2023.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.