Voraussetzungen
Berechtigt für Beihilfen sind natürliche Personen, die kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:
- Das Bürgerrecht der Stadt Stein am Rhein besitzen und/oder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Stein am Rhein haben.
- Nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen.
Ziel
Die Leistung von Beihilfen an natürliche Personen bezweckt, eine menschenwürdige Existenz zu ermöglichen. Insbesondere sollen folgende Grundbedürfnisse gesichert sein:
- Existenzsicherndes Einkommen (materielle Grundsicherung);
- Minimale Teilnahme am sozialen Leben;
- Geeignete Obhut;
- Soziale und berufliche Wiedereingliederung;
- Teilnahme an Ausbildungs-, Therapie-, Betreuungs- und Beratungsangeboten.
Was wird unterstützt?
Es können Beiträge für folgende Massnahmen ausgerichtet werden:
- Materielle Hilfe an bedürftige Personen (Existenzsicherung);
- Massnahmen, die es bedürftigen Personen ermöglichen, selbstbestimmt zu leben und zu wohnen sowie an der Arbeitswelt und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben;
- Familienergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
- Entlastungsangebote für Eltern;
- Therapie- und Bildungsangebote für Personen mit besonderen pädagogischen und/oder sozialen Bedürfnissen;
- Leistungen, deren Übernahme für die betroffenen Person eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
- Arbeitsintegrationsprojekte;
- Sozial- und Rechtsberatung.
Wie wird unterstützt?
Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und den vorhandenen Stiftungsmitteln.
Die Unterstützungen werden in der Regel in Form einer direkten oder indirekten finanziellen Leistung gewährt.
Die Bedürftigkeit ist nachzuweisen.
Beiträge der Jakob und Emma Windler-Stiftung sollen nicht zu einer Entlastung der öffentlichen Hand führen.
Gesuch
Um ein Gesuch bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:
- Ausgefülltes Gesuchsformular
- Bedarfsberechnung
- Aktueller Einkommens- und Vermögensnachweis (z.B. Kopie der Steuererklärung)
Gesuche können nur elektronisch per Mail eingereicht werden.
Gesuche können in Absprache mit der betroffenen Person auch durch Dritte gestellt werden.
Es gelten die Richtlinien Soziales vom 08. Dezember 2020.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.